Liebe Eltern, liebe Unternehmer,
unseren Text zur Corona-Hilfe haben wir zur schnelleren Erfassung halbiert, da das Thema mittlerweile mehrfach behandelt wurde und man aktuell nur noch Essenzen lesen möchte.
Part 1: Eltern
Part 2: Unternehmer/innen
Part 1 : Eltern
Unter bestimmten Voraussetzungen haben Eltern einen Entschädigungsanspruch für die Kinderbetreuung, wenn Sie während der Zeit nicht arbeiten können. Im Infektionsschutzgesetz ist geregelt, dass Betroffene teilweise Ersatz für ihren Verdienstausfall erhalten.
Wer ist anspruchsberechtigt?
- Erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr
- Sorgeberechtigte von Kindern mit Behinderungen, die auf Hilfe angewiesen sind und für die ebenfalls die Betreuung tagsüber nicht mehr gewährleistet ist.
- Selbstständige
Unter welchen Voraussetzungen wird die Entschädigung gezahlt?
1. Kita und Schule sind geschlossen
2. Das Kind kann nicht vom anderen Elternteil betreut werden.
3. Die Großeltern zählen zu den Risikogruppen und können
daher keine Betreuung übernehmen.
4. Es wurden bereits alle Urlaubstage und Stundenkontingente verbraucht.
5. Kurzarbeit ist im Büro nicht möglich.
Wie hoch ist die Entschädigungsleistung?
Die Entschädigung beträgt 67 % des Nettoeinkommens und wird für bis zu sechs Wochen gewährt. Der einen monatliche Höchstbetrag ist auf 2.016 Euro begrenzt wurden.
Antrag und Informationen finden Sie unter:
https://www.lds.sachsen.de/soziales/?ID=16304&art_param=854
Part 2: Unternehmer/innen
Es gibt nun viele Programme, die genau betrachtet werden müssen, oft ist es aber in vielen Fällen eine individuelle Entscheidung und muss gut überlegt sein.
Im Kleingedruckten wartet im schlimmsten Fall der Fakt, dass man unwissentlich Subventionsmittel falsch verwendet hat und mit Strafen rechnen muss.
Um die Entscheidung im Vorfeld zu vereinfachen, hilft eine kleine Faustformel.
Die Ausgaben der 3 Monate (März, April, August) addieren und gegen die Einnahmen in dieser Zeit gegenrechnen. Wenn sich daraus ein negativer Betrag ergibt, dann ist ein Zuschuss möglich.
Leider mussten die Zuschuss- und Förderprogramme sehr schnell entschieden werden und werfen oft noch Detailfragen auf.
Wichtig ist, dass zum Beispiel Unternehmen, welche in der Krise sogar mehr Gewinne als sonst üblich erwirtschaften, nicht antragsberechtigt sind.
Es ist denkbar, dass die Förderzeiträume noch einmal verlängert werden, da in vielen Branchen die negativen Ereignisse erst Monate später zu Buche schlagen werden.
Folgende Möglichkeiten gibt es aktuell:
Unternehmen die von Zwangsschließung betroffen sind (Friseure etc.)
Erstattung für den Verdienstausfall _ Informationen
https://www.lds.sachsen.de/soziales/?ID=15508&art_param=854
Antrag auf Erstattung für den Verdienstausfall für Arbeitgeber/Selbstständige
https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findform?shortname=LDS_03701&formtecid=2&areashortname=142
Antrag für Arbeitnehmer
https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findform?shortname=LDS_03700&formtecid=2&areashortname=142
Hilfe vom BUND – Zuschuss 9.000 -15.000€ (bis 31.05.2020 beantragbar)
(Unternehmen und Solo-Selbständige mit 0 -10 Mitarbeitern)
Antrag über die SAB möglich. Bitte nutzen Sie das Förderportal, um die Beantragung zu beschleunigen. Dazu müssen Sie sich mit einer E-Mail Adresse anmelden und ein Kennwort festlegen. Halten Sie eine Kopie (Vorder/Rückseite) als Datei dazu bereit.
Antrag stellen:
https://www.sab.sachsen.de/f%C3%B6rderprogramme/sie-ben%C3%B6tigen-hilfe-um-ihr-unternehmen-oder-infrastruktur-wieder-aufzubauen/soforthilfe-zuschuss-bund.jsp
Wenn alles korrekt beantragt wurde, die Verwendung ordentlich nachgewiesen wird, dann muss der Zuschuss nicht zurückgezahlt werden.
Bei der SAB brauchen Sie sich aktuell telefonisch nicht über den Stand der Anträge informieren. Die Mitarbeiter sind derzeit nur mit der Bearbeitung der vielen Anträge beschäftigt.
Kredite – 0% und 3 Jahre tilgungsfrei
Die 0% Kredite, welche den Unternehmen angeboten werden, sehen wir kritisch, es sollten im Vorfeld alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft werden. Viele kleine Unternehmen, werden Ihre Produktivität nach der Krise nicht steigern können und müssen dann, Lebenshaltungskosten und Kreditkosten parallel erwirtschaften. Das ist nicht unerheblich und muss betrachtet werden.
Achten Sie bitte darauf, wenn Sie als Unternehmer bereits eine Zusage erhalten haben oder einen Antrag gestellt haben, dass Sie die Darlehen ausschließlich zur Bewältigung der Krise verwenden.
Es handelt sich nicht um eine Kapitalbeschaffung zur freien Verfügung.
Die Kredite und deren Verwendung werden nach Aussage der SAB alle nachträglich geprüft. Hier können schon Material Vorfinanzierungen zur sofortigen Fälligkeit führen.
Führen Sie mindestens für die “Corona Monate” März – Juni 2020 eine gesonderte Ausgabenliste, da die Prüfungen sich über Jahre ziehen können (ähnlich der Fluthilfe-Anträge 2002/2003) und man oft im Nachgang, durch ein stressiges Tagesgeschäft die Verwendungen nicht immer exakt nachvollziehen kann.
Kurzarbeitergeld für Unternehmen
Her finden Sie die aktuellsten Informationen über das Kurzarbeitergeld.
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
Antrag stellen:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf
Informationen wurden zur Verfügung gestellt von:
(markenbuero, Zwickauer Straße 140, 01187 Dresden)
http://www.markenbuero.eu